Aufgaben

Die gesetzlichen Grundlagen der Feuerwehren und des Brandschutzes sind im Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) des Landes Schleswig-Holstein festgelegt. Damit der Bürger aber auch ohne Kenntnisse über dieses Gesetz weiß, wofür es die Feuerwehr gibt, haben sich die Wehren den Slogan „Retten, Löschen, Bergen, Schützen“ zugelegt. Was das bedeutet, klären wir auf dieser Seite.

Im §1 (Feuerwehrwesen) des Brandschutzgesetzes werden die Aufgaben der Feuerwehr beschrieben:

Das Feuerwehrwesen umfasst

  • die Bekämpfung von Bränden und den Schutz von Menschen und Sachen vor Brandschäden (abwehrender Brandschutz).
  • die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen (Technische Hilfe)
  • die Verhütung von Bränden und Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz)
  • die Mitwirkung im Katastrophenschutz.

Bei Bränden, Not- und Unglücksfällen haben die Feuerwehren schnell Hilfe zu leisten und den Bürgern in ihrer Gemeinde (ggf. auch außerhalb) zu helfen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwenden. Im Zuge des vorbeugenden Brandschutzes haben die Feuerwehren bei der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung mitzuwirken. Aber auch außerhalb der Gemeinde werden die Feuerwehren aktiv, wenn ein Feuer oder ein Unglücksfall im Ausrückbereich einer anderen Wehr so groß ist, dass diese mit ihren Kapazitäten dem Einsatz nicht Herr wird. Dies nennt man „Nachbarliche“ Löschhilfe.

Träger der öffentlichen Feuerwehren sind i.d.R. die Gemeinden, die verpflichtet sind, den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfe in ihrem Gebiet adäquat Vorsorge zu betreiben. Außerdem sind die Gemeinden verpflichtet, eine ausreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen. Man unterscheidet bei den öffentlichen Feuerwehren zwischen Freiwilliger Feuerwehr, Berufsfeuerwehr und Pflichtfeuerwehr. Des weiteren gibt es noch die Form der Werkfeuerwehr.

Sollte die Gemeinde nicht in der Lage sein, den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfe aufgrund fehlender freiwilliger Kräfte sicherzustellen, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen. Alle Bürgerinnen und Bürger, die das 18 Lebensjahr vollendet haben und noch nicht das 50. Lebensjahr erreichten, sind dann verpflichtet, Dienst in der Pflichtfeuerwehr als ehrenamtliche Tätigkeit zu übernehmen und auszuüben. Vorausgesetzt, die Personen erfüllen die gesundheitlichen Anforderungen. Der/die Bürgermeister/in bestellt die erforderliche Anzahl von Bürgern durch einen Verpflichtungsbescheid. In Schuby gibt es keine Pflichtfeuerwehr, da sich freiwillig genügend Männer und Frauen zusammengefunden haben, um Sie und Ihre Familie täglich rund um die Uhr zu schützen.

Schuby hat also eine Freiwillige Feuerwehr. Alle Mitglieder in der Freiwilligen Feuerwehr Schuby  sind ausschließlich ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. Der Eintritt in den Feuerwehrdienst ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich und endet spätestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Mit dem Eintritt in die Feuerwehr sind die aktiven Mitglieder verpflichtet, am Einsatz-, Dienst- und Ausbildungsbetrieb teilzunehmen. Sollte ein Mitglied teilweise oder im vollem Umfang seine Eignung zum Feuerwehrdienst verlieren, sind diese Kameraden entsprechend vom Feuerwehrdienst zu befreien oder können in die Reserve oder Ehrenabteilung übernommen werden.

Ab einer Einwohnerzahl von 80.000 Einwohnern hat die Stadt eine Berufsfeuerwehr aufzustellen, die dann auch den Rettungsdienst in der Stadt stellen kann.

Betriebe und sonstige Einrichtungen können eigene Feuerwehren aufstellen. Über ihre Anerkennung als Werkfeuerwehr entscheidet die Aufsichtsbehörde. Bei Betrieben oder sonstigen Einrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosions- oder anderen besonderen Gefahren kann eine Werkfeuerwehr vorgeschrieben werden. Diese haben dann auch die Aufgabe, die Werkfeuerwehren finanziell zu unterhalten.

An der Einsatzstelle sind die Feuerwehren berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um auf der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, sofern die Ordnungsbehörde oder die Polizei entsprechende Maßnahmen nicht getroffen hat. Jede Person ist verpflichtet diese Maßnahmen zu befolgen. Bitte denken Sie daran, wenn Sie als Schaulustige/r an eine Einsatzstelle kommen, dass Sie einen gewissen Abstand zum Unglücksort halten. Behindern Sie bitte nicht unsere Arbeit und wahren Sie die Privatsphäre der Opfer. Jeder kann einmal Opfer eines Unglücksfalles werden.