Feuer im Freien

Wir müssen hier sicherlich folgende Feuer unterscheiden:
So genannte kleine Feuer in gemütlicher Runde (Grillen, Schwedenfackel, Sibirienfeuer, Feuer im kleinen Feuerkorb) oder große Lagerfeuer bei Veranstaltungen (Osterfeuer, Biikebrennen), Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken.
Für alle größeren Feuer, d. h. solche, wo Dritte evtl. annehmen, dass eine Schadenslage vorliegt, sind bei dem zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen. Bei den so genannten "gemütlichen Grillabenden" mit anschließendem Verbrennen von Holz im Feuerkorb kann eine solche Anzeige unterbleiben.
Denn auf Grund einer solchen Anzeige wird die Rettungsleitstelle vom Ordnungsamt informiert. Diese kann dann bei einem evtl. eingehenden Notruf erkennen, ob das Feuer ein Notfall ist oder nicht. Leider mussten wir schon das eine oder andere Mal ausrücken, bloß weil eine solche Anzeige unterblieb. Dieser Einsatz ist dann für den Verursacher kostenpflichtig.

Feuer im Freien

Ob kleines oder großes Feuer. Für Alle gilt folgendes:

A. Allgemeine Vorsorgemaßnahmen:

  1. Offenes Feuer darf im Freien nur angezündet werden, wenn hierdurch Brandgefahren für die Umgebung nicht zu befürchten sind.
  2. Das Feuer muss ständig unter Aufsicht sein. Es sind entsprechend der Größe des Feuers ausreichende Feuerlöschmittel bereit zu halten.
  3. Bei aufkommenden starken Wind ist das Feuer unverzüglich zu löschen.
  4. Die Feuerstelle darf erst verlassen werden, wenn Feuer und Glut vollkommen gelöscht sind. Die Abbrennfläche ist nach der Veranstaltung mit Boden abzudecken. Übrig gebliebene Reststoffe sind ordnungsgemäß zu entsorgen.


B. Schutzmaßnahmen gegen Beeinträchtigung des Straßenverkehrs:

 Es ist besonders darauf zu achten, dass der öffentliche Straßenverkehr nicht etwa durch Rauch oder Funkenflug beeinträchtigt wird. Die Windverhältnisse sind zu berücksichtigen.


Schutzmaßnahmen gegenüber Bauwerken, Wald-, Moor- und Heidegebieten:

  1. Von feuerbeständigen Gebäuden mit harter Bedachung ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 20 m einzuhalten.
  2. Von baulichen Anlagen mit brennbaren Außenwänden oder weicher Bedachung oder Lagerplätzen mit leicht entzündlichen oder brennbaren Stoffen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 100 m einzuhalten.

Wer Feuer im Freien anzündet, bleibt hierfür verantwortlich. Er ist für dadurch eintretende Schäden haftbar.


Abfallrechtliche Vorschriften:

Das Anlegen einer Feuerstelle ist nach abfallrechtlichen Vorschriften nur zulässig, wenn hierfür zulässiges Brennmaterial verwendet wird und von der Feuerstelle keine Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit ausgeht. Als Brennmaterial darf dabei nur naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise als Scheitholz, Hackschnitzel sowie Reisig und Zapfen verwendet werden. Das Holz sollte dabei möglichst abgelagert sein.

Rechtsgrundlagen (in der jeweils gültigen Fassung):

  1. Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534)
  2. Straßenverkehrsordnung vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565)
  3. Straßen- und Wegegesetz in der Fassung vom 02.04.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 413)
  4. Landesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 16.06.1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215)
  5. Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen vom 01.06.1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 412)
  6. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz -KrW-/AbfG vom 27.09.1994 (BGBl. I Seite 2705)

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